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Nach etwa zehnfachem Eigentumswechsel über ein Jahrhundert hinweg, kam das Flurstück der Adlerstraße 2 im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts als Streubesitz in das Eigentum der Stadt Freiburg.

Im Gemeinderatsbeschluss vom 15.08.1999 (zu G-99/081, der Vorlage des Liegenschaftsamtes vom 30.04.1999) wurde festgehalten, dass „nach verwaltungsintern aufgestellten und vom Gemeinderat seit Jahren akzeptierten Grundsätzen“ Steubesitzobjekte der Stadt zunächst den Mieter*innen zum Verkehrswert bzw. einem Gutachterwert angeboten werden. Erst falls diese das Objekt nicht erwerben, soll es zu einer öffentlichen Ausschreibung kommen.

Im Sinne dieses Beschlusses trat die Stadt Freiburg Anfang 2000 mit der Information an die Mieter*innen der Adlerstraße 2 heran, das Objekt soll verkauft werden und wir als Mieter*innen erhielten vor einer Veräußerung oder Ausschreibung die Möglichkeit es zu erwerben. Der vorgestellte Kaufpreis der Stadt belief sich auf DM 500.000.- bis DM 550.000.- Bei Kaufinteresse sollte ein Wertgutachten erstellt werden, welches den genauen Verkehrswert widerspiegele.

Die Mieter_innen gaben ihr Kaufinteresse bekannt und es wurde im Juni 2000 ebenjenes Wertgutachten erstellt (DM 558.768.- bei einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren).

Ende des gleichen Jahres wurde das Verkaufsangebot der Stadt aus nicht näher ausgeführten Gründen zurückgenommen.

Fünf Jahre später, im Jahr 2005, wurde das Flurstück dann an die Freiburger Stadtbau GmbH verkauft, per Entscheid des Gemeinderat-Hauptausschusses (zu HA-05/038). Dass sich hierbei über gemeinderätliche Rahmenbedingungen hinweggesetzt wurde, bestätigte das Rechtsamt damals mehrfach. Der erste Bürgermeister kommentierte, der Verkauf sei „eigentlich kein Verkauf“, das Objekt wandere nur „von einer in die andere Tasche“ der Stadt.

2006 wurde in einem Bürgerentscheid festgehalten, dass für die Dauer von drei Jahren jeglicher städtische Immobilienbesitz unverkäuflich sei. Mit Ablauf dieser Frist im Jahr 2009 wurde der bedingte Verkauf von Streubesitz im Einzelfall wieder ermöglicht. Die Bindung an die 1999 gemeinderätlich zur Kenntnis genommene, beschlussgleiche Verfahrensweise wurde dagegen nie zurückgenommen und gilt prinzipiell. Sie wurde mehrfach bestätigt:

- Durch ein Schreiben des ersten Bürgermeisters in Vertretung des Oberbürgermeister an die Fraktion Unabhängige Liste vom 22.12.2005: „… mit der Drucksache G99/081 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 1.05.1999 die verwaltungsintern aufgestellten Verfahrensgrundsätze bei der Veräußerung städtischer Liegenschaften zustimmend zur Kenntnis genommen.“

- Durch den Gemeinderatsbeschluss des Verwaltungsvorschlags G-11/134 Ziffer 3 vom 29.04.2011 (mit Beschluss vom 10.05.2011): „Soweit einzelne geeignete Objekte, z.B. Einfamilienhäuser, dabei in Gänze an Mieter veräußert werden können, sollen die Mieter bei Abgabe eines wirtschaftlichen Angebots vorrangig berücksichtigt werden.“

- Zuletzt durch das Amtsblatt, offizielles Organ der Stadtverwaltung, in Ausgabe Nr. 552 vom 20.05.2011 in einem Eigenbeitrag zum Thema (Spalte 3): „Außerdem ist festgelegt, dass Mieter ein Vorkaufsrecht haben.“

Ein jeder solcher Verkauf erfordert heute die Zustimmung des Gemeinderats (und gegebenenfalls des Hauptausschusses). So formulierte auch OB Salomon in einem Schreiben an den Hausverein Adler 2 im Februar 2012: „Eine Veräußerung der Gebäude der Adlerstr. 2, Flurstücknummer 27, ist seitens der Freiburger Stadtbau nicht vorgesehen. Unabhängig davon obläge es dem Gemeinderat der Stadt Freiburg, Verkäufe aus dem Bestand der Freiburger Stadtbau GmbH zu autorisieren.“

Auch scheint klar, dass die Veräußerung von Streubesitz der Freiburger Stadtbau äquivalent mit solchem der Stadt Freiburg erfolgen soll. So ist dem Gemeinderatsbeschluss vom 10.05.2011 zu Punkt 3 der Vorlage zu entnehmen: „Der Gemeinderat beschließt die Veräußerung von städtischen Immobilien im Streubesitz und Immobilien der FSB im Streubesitz entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 3 der Drucksache G-11/134.“